Jürgen Kuhlmann: Kat-holische Gedanken

ZEICHEN GEGEN ZEICHEN

ÜBERLEGUNGEN ZUR MISCHEHENFRAGE


"Die Einheit der Erdenpilger mit den Brüdern, die im Frieden Christi entschlafen sind, hört keineswegs auf." (Vat.II, KK 49)

"Was siehst du den Splitter im Auge deines Bruders und übersiehst den Balken in deinem Auge?" (Mt 7,3)

War es früher üblich, die Flecken der kirchlichen Vergangenheit apologetisch zu verschweigen oder nach Kräften zu bemänteln, so herrscht heute das andere Extrem: Man kann sich nicht genug darin tun, "Tabus der Kirchengeschichte" zu brechen und den erstaunten Zeitgenossen bis ins Kleinste mitzuteilen, wie schlecht doch ehedem die Christen gewesen sind. Nun ist solcher Eifer für die Wahrheit gewiß ehrenwert - nicht jedoch der Pharisäismus. "Herr, wir danken Dir, daß wir Katholiken von heute nicht so sind wie jene Verblendeten damals: Kein geistlicher Rat läßt heutzutage Menschen auf die Folterbank strecken, wir halten uns keine Kirchensklaven, wir töten niemanden seines Glaubens halber, wir treiben keinen Gelehrten zur Verzweiflung."

Steht wirklich fest, daß wir anders sind? Fiebert die jetzige Kirche an keinem kollektiven Wahn? Wird der Historiker in fünfhundert Jahren nur Rosiges zu berichten haben?

Folgendes widerfuhr vor etlichen Wochen einem Großstadtkaplan: Es besuchte ihn ein junger Ingenieur mit einer Frage: Meine Braut ist evangelisch, und zwar überzeugt. Ich selbst werde später beruflich meist auswärts sein. Kann, ja: darf ich überhaupt auf der katholischen Kindererziehung bestehen? Droht da nicht die Gefahr, daß meine Kinder auch den gemeinsamen christlichen Glauben verlieren? - Was der Kaplan sagte, tut nichts zur Sache. Wir kennen die Antwort des Kirchenrechts. Die Erziehung im wahren Glauben ist kraft göttlichen Rechtes gefordert; ein Katholik darf niemanden heiraten, der die katholische Erziehung nicht wenigstens passiv duldet. Diese Norm spiegelt durchaus das Bewußtsein der meisten "guten" Katholiken wider. Welches wird das Urteil der Kirchengeschichte sein?

I.

Am 14. August 1374 schreibt Papst Gregor XI. an Jacobus de Morerio, den Inquisitor von Frankreich:
"... Zu unserer Bestürzung erreichte uns jüngst die zuverlässige Nachricht, daß dort, wo du kraft apostolischer Autorität zum Inquisitor der ketzerischen Bosheit bestellt bist, ein derartiger Irrtum schon gewachsen ist und noch wächst, daß nämlich viele Personen, zuweilen sogar kirchliche, ihres Heiles vergessen die Teufel anrufen, zur Gefahr ihrer Seele, zum Nachteil des christlichen Glaubens und Ärgernis der meisten; wenn du gegen solche diesbezüglich vorgehen willst, leisten viele, mitunter selbst Gelehrte, dabei Widerstand - indem sie behaupten, das sei laut den kanonistischen Sanktionen nicht deines Amtes. - Wir nun, wie wir aufgrund unseres Hirtenamtes gehalten sind, wollen hier vorsorgen und gewähren deshalb deiner Umsicht die Vollmacht, gegen solche Teufelsanrufer mit apostolischer Autorität vorzugehen ... die, welche du schuldig findest, unter Ausschluß der Berufung zu bessern und zu strafen, wie es die kanonistischen Sanktionen vorschreiben, dazu auch die Widersprechenden durch kirchliche Zensur fügsam zu machen ..." (Josef HANSEN, Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenverfolgung im Mittelalter, Neudruck Hildesheim 1963, S. 16, Z. 7-23)

Am 3.Februar 1418 bestätigt Martin V. den Franziskaner Pontius Fougeyron in seinem Amt als Inquisitor und zwar "gemäß Sinn und Form jenes Briefes", mit dem nämlich 1409 Alexander V. zu Pisa ihn eingesetzt hatte. Dort heißt es:
"... Es gebe in diesem Gebiet viele christliche und jüdische Wahrsager, Teufelsanrufer, Bezauberer, Verschwörer, Abergläubische, Auguren, welche verderbliche und verbotene Künste brauchen, womit sie das christliche Volk, d.h. die Mehrzahl der einfachen Leute jener Gegend beflecken und verderben."
Der Papst ersucht den Inquisitor dann, gegen solche "usque ad definitivam sententiam" vorzugehen, "invocato ad hoc, si opus fuerit, auxilio bracchii saecularis." (ebd 17,1-9)

Am 24. Februar 1434 bestätigt Eugen IV. diese Bestallung in vollem Umfang, "summis desiderantes affectibus", sich also herzlichst sehnend, "die irrenden Schäflein zum Schafstall des Herrn zurückzuführen". (ebd 17,4)

Am 1. August 1451 erweitert Papst Nikolaus V. dem Generalinquisitor von Frankreich seine Kompetenzen, so daß er vorgehen kann "gegen alle und jeden, jeglicher Würde, jeden Standes, Grades, Ordens, welch hoher Stellung auch immer, wenn sie ohne Gottesfurcht zum Schaden ihrer Seele Gott, die ruhmreiche Jungfrau Maria und seine Heiligen schmähen, sowie gegen Gottesräuber und Wahrsager, auch wenn sie nicht offenkundig Ketzer sind ..." (ebd 19,5-9)

Am 29. Oktober 1457 beauftragt Papst Kalixt III. seinen Nuntius und Kommissar Bernhard von Bosco, in der Gegend von Brescia auf alle Arten von Zauberei, Magie und Aberglauben sorgsam zu achten sowie "wenn es dir ratsam erscheint, gegen alle und jeden, beiderlei Geschlechts ... auch summarisch, einfach und ohne den Aufwand eines Gerichtsurteils, allein aufgrund der augenscheinlichen Tatsache, mit unserer Autorität vorzugehen, und zwar bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung einschließlich." (ebd 20,15-19)

Als im Dezember 1484 Innozenz VIII. dann die berühmte Hexenbulle "Summis desiderantes affectibus" erließ, welche den Hexenjägern Institoris und Spranger gegen immer noch starken Widerstand freies Wirkfeld eröffnete, konnte sich der Papst an eine bereits über hundertjährige kuriale Tradition anschließen. Die Bulle detailliert ausführlich die hexerischen Untaten: "Viele Personen beiderlei Geschlechts gehen heilsvergessen mit Teufeln um (incubis et succubis), bringen durch ihre Verzauberungen, Lieder und Verschwörungen sowie andere greuliche, abergläubische und wahrsagerische Praktiken und Verbrechen zum Scheitern die Niederkünfte der Frauen, die Leibesfrucht der Tiere, die Erdfrüchte, Weinernten, das Obst sowie auch Männer, Frauen, Vieh und Kleinvieh, Obstgärten, Wiesen und Weiden, Getreide und Gemüse. Zudem quälen und martern sie Männer und Frauen, Haus- und Wildtiere mit schrecklichen Schmerzen und Qualen, inneren wie äußeren, hindern außerdem die Männer am Zeugen, die Frauen an der Empfängnis, sowie Männer und Frauen am ehelichen Verkehr. Außerdem scheuen sie sich nicht, den Glauben selbst, den sie in der Taufe empfingen, mit Lästermund abzuleugnen und auf Betreiben des bösen Feindes auch eine Menge sonstiger greulicher Untaten zu vollführen, zur Gefahr ihrer Seele, zur Kränkung der göttlichen Majestät und zum verderblichen allgemeinen Beispiel und Ärgernis." (ebd 25,14-32)

Sodann beklagt der Papst, daß "manche Kleriker und Laien jener Gegenden, die 'mehr wissen wollen als recht ist'" (26,2), sich mit fadenscheinigen Vorwänden der Jurisdiktion der beiden Inquisitoren entziehen wollen. Somit blieben viele Verbrechen zum Schaden der Seelen ungesühnt. Damit dieses Gift nicht noch mehr Unschuldige verderbe, wird den beiden eine umfassende Vollmacht erteilt: " ... daß sie gegen jedwede Personen, welcher Stellung und Würde sie auch seien, dieses Amt der Inquisition ausüben sowie die Personen, welche sie in dieser Hinsicht schuldig finden, ihren Untaten entsprechend züchtigen, einkerkern und strafen, sowie in den Pfarrkirchen dieser Provinzen, sooft es ihnen angezeigt erscheint, dem gläubigen Volke das Wort Gottes vorlegen und predigen, sowie auch sonst alles diesbezüglich Notwendige und Zuträgliche tun und ausführen frei und erlaubterweise können, dazu gewähren wir ihnen aufs neue die umfassende Vollmacht." (ebd 26,36-45) In der Schlußklausel wird dem Bischof von Straßburg aufgetragen, für die Durchführung dieser Vollmachten zu sorgen und jeden Widerstand zu ersticken: "Alle, die aufrührerisch Widerstand leisten, welchen Ranges auch immer, mache er durch Exkommunikation, Suspension und Interdikt, oder auch, nach seinem Ermessen, durch noch wirksamere Verfügungen, unter Ausschluß jeder Berufung, gefügig; verschärfe auch, mit unserer Autorität, diese Verfügungen durch rechtmäßige Prozesse, wenn es sein muß, unter Anrufung des weltlichen Armes ... Gegeben zu Rom bei St. Peter, im Jahre der Menschwerdung des Herrn vierzehnhundertvierundachtzig, am 5. Dezember, im ersten Jahre unseres Pontifikates." (ebd 27,8-23)

Die Sprache des Rechts ist immerdar gleicherweise klar, hart und bestimmt. Versetzen wir uns in die Denkwelt unserer Briider, der Katholiken jener fernen Jahre. Durften, konnten sie noch zweifeln? Seit Menschengedenken befahl nicht nur die allgemeine Volksmeinung, nicht nur die Sensationsgier der Massen, sondern in wohlziselierten lateinischen Urkunden auch das Oberhaupt der Christenheit, der Stellvertreter Christi selber. gegen die Hexen unnachsichtig vorzugehen.

Spätestens wenn das Gräßliche unentrinnbar über ihn selbst hereinbrach, hat mancher gezweifelt und sich hilflos gegen den Wahn gewehrt. Die Kirche als Institution aber (mit dem Papst als Papst an der Spitze; man vergleiche die feierlichen autoritativen Formulierungen!) hat den grausigen Massenirrtum für so selbstverständlich gehalten, daß Priester, die doch wohl ebenso gut und schlecht waren wie die heutigen, Hunderte von Jahren hindurch den mitleidlosen Folterungen unschuldiger Männer und Frauen amtlich beiwohnen konnten. Wer da nicht erschrickt, dem ist nicht zu helfen. Unfehlbar ist die Kirche, gewiß - aber viel weiter, als es das Dogma tut, sollten wir ihre Unfehlbarkeit auch gefühlsmäßig nicht ausdehnen! (Vgl. Karl HERBST, Die Unfehlbarkeit der fehlbaren Kirche, Una Sancta 18/1963, S. 248-262)

Wie wir wissen, kann die Kirche sich in den wesentlichen Strukturen nicht ändern. War 1484 ein solcher Abgrund zwischen ordentlichem Hirtenamt und der Wahrheit möglich, dann auch jetzt, kurz vor dem traurigen Halbjahrtausendtag der Hexenbulle: dem 5. Dezember 1984.

II.

Mithin kann es einem Katholiken nicht verboten sein, einmal hypothetisch anzunehmen, die geltende Mischehenpraxis - sicherlich kein Dogma! - sei möglicherweise verkehrt. Ist damit der Zaun gefallen, durch den die Praxis das Denken einengte, so lassen sich altvertraute Wahrheiten vielleicht auf überraschend harmonische Weise einander neu zuordnen.

Die folgende Hypothese wird von vielen katholischen Christen mehr oder minder ausgesprochen bereits für wahr gehalten und bedarf gerade deshalb der Klärung durch eine freie Diskussion:
Wenn zwei bekenntnisverschiedene Christen heiraten wollen, in den Fragen der Trauung und Kindererziehung aber der eine Teil aufgrund innerer oder äußerer Umstände nicht auf die Weise seines Bekenntnisses verzichten kann, dann darf es möglicherweise, um der Ehe willen, der andere.

Die These hat den Nachteil, daß sie dem geltenden Kirchenrecht ins Angesicht widerspricht. (Sie ist darum auch nur "de lege ferenda" gemeint.) Wer freilich im 15. Jahrhundert die meisten Hexenprozesse für "eigentlich" unchristlich hielt, war in keiner besseren Lage!

Die Hypothese hat aber auch Vorteile:

a) Wenn sie stimmt, dann würden vielen Menschen viele Gewissensqualen erspart. Die Entscheidungen würden vielleicht nicht leichter, aber doch menschlicher, geschähen dann, statt vor dem kühlen Bannblick der §§, in einem juristischen Freiheitsraum allein vor dem liebevoll in die Verantwortung rufenden Auge Gottes.

b) Es dürfte klar sein, daß es ohne dieses Zugeständnis nie zu einem dauerhaften konfessionellen Frieden kommen kann. Dieser Friede bleibt allerdings ein zweideutiges Ziel, solange dabei von der vollen Einheit abstrahiert wird - gleichwohl darf der Kampf der Geister um die wahre Stiftung des Herrn nicht weiterhin von den Kirchenmännern auf den Rücken der Brautpaare ausgefochten werden!

Nun sei die These kurz erläutert:

Es heißt: "Wenn sie heiraten wollen." Zunächst und an sich bleibt die Mischehe selbstverständlich zu widerraten. Darin sind sich alle Kirchen einig. Nur die Fälle haben wir vor Augen, "in denen alle menschlichen Anzeichen darauf hinweisen, daß zwei junge Leute füreinander geschaffen sind ... Die Natur hat bestimmte Rechte, die der Glaube mit seinem Rechtsanspruch weder verschleiern noch zum Schweigen bringen darf." (Y. CONGAR, zit. in Una Sancta 18/1963, S.127)

Ein innerer Umstand wäre z.B. die Gewissensentscheidung der jungen Protestantin in unserem ersten Beispiel, daß sie, weil praktisch allein für die Erziehung verantwortlich, auf der evangelischen bestehen muß. Allgemein gesprochen liegt ein innerer Umstand auch dann vor, wenn der eine Partner seiner Kirche wesentlich mehr verbunden ist als der andere: der Kirchlichere kann dem "Laueren" nicht die Kinder lassen. Ein äußerer Umstand läge z.B. in übermächtigem sozialem Druck.

Der Beweis(-Versuch) der Hypothese besteht in einem einzigen Gedanken:
Als innigste Gemeinschaft gerade dieser beiden Christen, in der "beide Gatten am Geheimnis der Einheit und fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche Anteil bekommen" (Vat.II, KK 11), im katholischen Sinn des Wortes also als Sakrament, ist die Ehe ein nicht minder tiefes und zentrales Heilsgut als der ausdrückliche Glaube der zu erwartenden Kinder an die Kirche, insofern sie gemäß Christi Willen im Papst ein sichtbares Oberhaupt hat. Hier werden sich natürlich die Geister scheiden. Eigentlich beweisen läßt sich dieser Satz nicht mehr - seine Falschheit aber auch nicht. Manche von uns, denen allen der katholische Glaube das höchste Gut ist, werden sich entrüsten - und wissen doch genau, daß die hl. Kommunion ebenfalls das höchste Gut ist, daß sie aber dennoch - etwa um die schwerkranke Frau zu pflegen - die Frühmesse versäumen dürfen, ja müssen.

"Ungetrennt eins und unvermischt unterschieden": diese dogmatische Grundformel erhellt auch unser Problem. Die Heilsgemeinde der Erlösten ist mit der katholischen Kirche ungetrennt eins und dennoch ist das Göttliche an ihr vom rechtlich-Feststellbaren unvermischt unterschieden, gemäß der "beträchtlichen Analogie zum Geheimnis der Menschwerdung" (KK 8). Als solcherart von ihrer eigenen Rechtsstruktur unterschieden ist die Heilswirklichkeit "Kirche" auch in den nicht-katholischen "Kirchen" als anwesend zu hoffen. (Denn das "göttliche Element" von KK8 §1 meint letztlich dasselbe wie die "vielen Heiligungs- und Wahrheitselemente" von §2!) Kurz: Ähnlich wie du das höchste Gut an der Kommunionbank empfängst und doch, wenn du aus Liebe zu Hause bleibst, nicht versäumst, so gibst du deinen Kindern das höchste Gut weiter, wenn du sie katholisch erziehst - raubst es ihnen aber nicht, wenn du sie, aus Liebe, evangelisch werden läßt.

Bei der Entscheidung, um die es jeweils geht, steht demnach nicht das höchste Gut gegen sein Fehlen, vielmehr eine mit ihm geheimnisvoll selbige endliche Wirklichkeit (die Zugehörigkeit der Kinder zur römischen Kirche) gegen eine andere (das Ehesakrament dieser Beiden). Zeichen gegen Zeichen - diese Wahl kann kein abstrakter Grundsatz mehr vorschreiben, sondern nur der Einzelne in voller Gewissensfreiheit treffen.

Damit scheint mir die Hypothese im Kern bewiesen. Den Gedanken in Einzelheiten hinein auszuführen ist fürs erste überflüssig, braucht den einen schon nicht mehr zu bestärken, wird den anderen nicht überzeugen.

Dieser ganze kleine Aufsatz und die dargestellte Hypothese wollen nichts sein als ein Gesprächsbeitrag innerhalb der Kirche. Sie allein hat zu entscheiden, ob sie den Vorschlag annimmt oder verwirft. Ihrem Urteil unterstelle ich mich gern; für einen etwaigen Mißbrauch dieser Überlegungen seitens anderer Kreise lehne ich die Verantwortung ausdrücklich ab. Daß ihre in guter Absicht ausgesprochenen Gedanken zur Verwirrung der Gemüter hergenommen werden - das zu hindern haben Bessere nicht vermocht. Dieser Gefahr wegen darf aber eine gute Sache, die möglicherweise eine wichtige Wahrheit vertritt, niemals aufgegeben werden.

O A M D G

14. Februar 1967


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